Nebenjob im Studium
Neben dem Studium zu arbeiten kann viele Vorteile haben: erste Berufserfahrung, finanzieller Zugewinn, Einblick in die zukünftige Branche. Wie viel nebenher gearbeitet und verdient werden darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Damit am Ende nicht draufgezahlt oder das Studium in Gefahr gebracht wird, hier einige Infos.
Beratungen zu genau diesem Thema gibt es bei der studentischen Beratung. Hier können Studierende Studierende fragen. Das Pilotprojekt ist ein Angebot der Kooperation zwischen HNE Eberswalde und dem Deutschen Gewerkschaftsbund.
Jobarten
Es gibt die unterschiedlichsten Arten neben dem Studium zu arbeiten. Jede Art hat ihre Vorteile und Nachteile und wirkt sich unterschiedlich auf Versicherungen, Steuern etc. aus.
450-Euro-Minijob
Diese Art ist auch unter "geringfügiger Beschäftigung" bekannt. Es bedeutet, dass durchschnittlich nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient werden dürfen. Dabei kann es in einem Monat mal mehr und im anderen auch mal weniger sein, am Jahresende gilt es die 5.400 Euro/Jahr nicht zu überschreiten. Auch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählt dazu. Du darfst hier (unter Berücksichtigung der Rechtslage) so viel arbeiten, wie Du willst.
kurzfristige Beschäftigung
Auch diese Art zählt zu den Minijobs. Kurzfristige Beschäftigung heißt nicht mehr als 3 Monate (70 Arbeitstage) im Jahr. Dafür darf hier auch mehr verdient werden. Am Jahresende zählt wieder die 5.400 Euro-Grenze.
Werkstudent*in
Werkstudent*innen arbeiten neben dem Studium in einer Beschäftigung, die nicht mehr als geringfügig gilt. Sie verdienen oftmals mehr und arbeiten bis zu 20 Stunden pro Woche. Üblicherweise spricht man von Werkstudententätigkeit, wenn die Arbeit etwas mit dem Studium zu tun hat und ein Vorankommen im Studium, z.B. durch Ableistung des Pflichtpraktikums, Ausführen von Projekten oder Schreiben der Abschlussarbeit, ermöglichen. Diese Jobs bieten auch ideale Einstiegschancen.
studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft
Hilfskräfte werden an Hochschule zur Unterstützung der Lehre und Forschung eingesetzt. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie für Minijobs. Studentische Hilfskräfte müssen an einer Hochschule immatrikuliert sein, wissenschaftliche Hilfskräfte müssen das nicht. Hier wird jedoch ein Hochschulabschluss gefordert. Die Bezeichnungen "Studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft" unterscheiden sich in den Bundesländern. SHK und WHK, die nicht in Lehre und Forschung arbeiten, sind streng genommen keine SHK und WHK, sondern "nur" Minijobber. Sie werden oftmals aber dennoch so bezeichnet. Für Hilfskräfte jeder Art gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Infos für SHK und WHK an der HNEE gibt es bei der Personalabteilung.
bezahltes Praktikum
Hier wird unterschieden zwischen dem Pflichtpraktikum als Bestandteil des Studiums und dem freiwilligem Praktikum, das nicht von der Studienordnung vorgegeben wird. Wann ein Praktikum bezahlt wird, ist im Mindestlohngesetz geregelt. Pflichtpraktika sind generell nicht vergütungspflichtig. Ein freiwilliges Praktikum erst ab 3 Monaten Laufzeit. Für freiwillige Praktikant*innen gelten die gleichen Bedingungen wie für Minijobber.
Selbstständigkeit
Selbstständig ist, wer nicht angestellt ist. Die Selbstständigkeit muss beim Finanzamt und ggf. Gewerbeamt angemeldet werden. Auch Tätigkeit auf Honorarbasis oder mit einem Honorarvertrag zählen dazu, also alles, wofür eine Rechnung geschrieben wird.
Krankenversicherung
Wer noch keine 25 Jahre alt ist und studiert, kann sich bei seinen Eltern familienversichern lassen. Hier gilt eine Nebenerwerbsgrenze von 435 Euro im Monat bzw. 450 Euro pro Monat in einem Minijob. Wird das überschritten, müssen sich Studierende selber versichern. Im Falle einer Werkstudent*innentätigkeit ist die Arbeitszeit die Richtlinie. Im Durchschnitt dürfen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Wenn Du z.B. in den Semesterferien mehr arbeitest, darfst Du innerhalb eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen lang mehr als 20 Stunden arbeiten. Wer während des Studiums ein Pflichtpraktikum ableistet, ist weiterhin bei der Krankenversicherung (familien-)versichert. Auch Studierende, die nebenher selbstständig arbeiten, dürfen nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und keine Arbeitnehmer*innen beschäftigen. Bei mehr als einem Nebenjob wird alles zusammengezählt.
Bei Nachfragen zu Einzelfällen wende Dich an die Krankenkasse.
Steuern
Im Regelfall sind in einem Nebenjob keine Steuern zu zahlen. Ausnahmen gibt es natürlich, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird und wenn mehr als ein Nebenjob existiert, dann können Lohnsteuern anfallen. Wer mehr als zwei Jobs hat, bekommt automatisch ab dem zweiten Job für jeden weiteren Job die Steuerklasse 6 zugewiesen. Du darfst selber entscheiden, in welchem Arbeitsverhältnis welche Steuerklasse angegeben wird. Voraussetzung ist, dass die Besteuerung im Minijob nach der Lohnsteuerklasse und nicht pauschal erfolgt. Das kann bei der arbeitgebenden Einrichtung nachgefragt werden. Am Ende des Jahres lohnt sich dann evtl. eine Steuererklärung. Einkommen, das im Praktikum erzielt wird, unterliegt u.U. auch der Besteuerung. Wird mehr verdient als der Grundfreibetrag beträgt, werden Steuern fällig.
Bei Nachfragen zu Einzelfällen wende Dich an den Steuerring oder das zuständige Finanzamt.
Rentenversicherungspflicht
Seit 2013 besteht eine Rentenversicherungspflicht im Minijob. Von dieser kann man sich befreien, was aber Auswirkungen auf die spätere Rente hat. Ein Minijob über 12 Monate zählt normalerweise mit 12 Monaten für die Rente, wer sich von der Rentenversicherung befreien lässt, bekommt immerhin noch 4 Monate angerechnet. Im Pflichtpraktikum sind Studierende von der Rentenversicherung automatisch befreit. Wer sein Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium ableistet und dafür Geld bekommt, gilt als Auszubildende*r und muss Beiträge für die Rentenversicherung zahlen. Liegt der Monatslohn unter 325 Euro, übernimmt die arbeitgebende Einrichtung die vollen Kosten. Darüber hinaus werden die Kosten aufgeteilt. Für freiwillige Praktikanten gelten die Regelungen wie für Minijobber.
Bei Nachfragen zu Einzelfällen wende Dich an die Deutsche Rentenversicherung.
Sozialabgaben
Zu den weiteren Sozialabgaben zählen die Beiträge für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Studierende im Minijob zahlen diese nicht. Auch Studierende im Pflichtpraktikum während des Studiums sind davon befreit. Studierende im Pflichtpraktikum vor und nach dem Studium werden auch hier wieder als Auszubildende behandelt und sind versicherungspflichtig. Bei freiwilligen Praktikanten gelten die Regeln wie für Minijobber.
BAföG und andere Geldgeber*innen
Wer Geld von offizieller Seite erhält, sollte im Vorfeld prüfen, wie viel im Nebenjob verdient werden darf. Als BAföGbezieher*in liegt die Grenze bei 5.400 Euro im Jahr. Auch bei Stipendien kann es Regelungen zum Zuverdienst geben.
Bei Nachfragen zu Einzelfällen wende Dich an die BAföG-Beratungstelle bzw. den*die Geldgeber*in.
Zum Weiterlesen
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Wikipedia | |
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MyStipendium | |
Minijob: Was ist das? | Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. |