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Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
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Das Deutschland-Ticket ist da!

Wie im Newsletter der Verwaltung angekündigt, ist das Deutschlandticket (Infos dazu, von der VBB und der BBG) nun abonnierbar. Die Hochschulleitung hat hier den bestehenden Vertrag zum Firmenticket ergänzt, so dass wir Ihnen das Deutschlandticket Job nun ebenfalls zu vergünstigten Konditionen anbieten können. Sie können also zukünftig zwischen dem Deutschlandticket und dem Firmenticket wählen.

Screenshot Dt.-Ticket - Kostenübersicht

Preisstand 01. Mai 2023


Was müssen Sie nun tun?

  1. Sie haben bereits ein Firmenticket und möchten auf das Deutschlandticket umstellen?

Bitte zeigen Sie Ihren Tarifwechsel bis zum 19.04.2023 bei der BBG unter dem Link: https://bbg-eberswalde.de/tickets-tarife/deutschlandticket an. Hier finden Sie auch noch einen kurzen FAQ-Katalog. Die BBG stellt Ihr Ticket dann auf das neue Deutschlandticket Job um. Sie können auch jederzeit später noch zum Deutschlandticket wechseln, jedoch beachten Sie bitte, dass hierfür immer der 10. des Vormonats der Stichtag ist (im April 2023 gibt es eine einmalige Ausnahme) ! Zeigen Sie den Wechsel bitte auch durch eine kurze Mail bei uns an, so dass wir über Ihren Firmenticket-Status informiert sind (kurz und formlos per Mail an personal@hnee.de). Danke!

  1. Sie haben bereits ein Firmenticket und möchten dieses behalten?

In diesem Fall müssen Sie nichts unternehmen und alles bleibt, wie es ist.

  1. Sie haben noch kein Firmenticket und möchten nun eines haben (Deutschlandticket Job ODER Firmenticket)?

Sollten Sie noch kein Ticket haben, können Sie dies nun jederzeit ändern. Hierzu bitte einfach das Formular (Abo-Bestellschein-Firmenticket-Deutschlandticket-Job ) ausfüllen und ggf. zusammen mit einem Passbild (nur beim Standard-Firmenticket, nicht beim Deutschlandticket Job erforderlich) an uns übermitteln. Wir bearbeiten dies dann und veranlassen die Bezuschussung. Abschließend übermitteln wir die gesamten Unterlagen an die BBG, die dann das Ticket ausstellt und an Sie übermittelt. Da die BBG immer den 10. des Vormonats als Stichtag hat, benötigen wir die Unterlagen bis zum 03. des Vormonats, um noch alles rechtzeitig fertig zu stellen. Im April 2023 können Sie uns als einmalige Ausnahme die Unterlagen bis zum 18.04.2023 übermitteln.



Krankheitsmeldung

Zu Ihrer Information finden Sie hier die Hinweise zur Krankmeldung; dies gilt für sonstiges und akademisches Personal unabhängig vom Status und auch für Drittmittelmitarbeiter*innen. Professorales Personal muss sich ebenfalls bei der Personalabteilung krank melden, nur wäre hier sicher die Einbindung des Dekanats sinnvoll, um ggf. die Lehrvertretung zu organisieren.


a) Eigene Erkrankung:

Vor Dienst-Antritt:

  • grundsätzlich Meldung bei vorgesetzter Person und der Personalabteilung (personal@hnee.de) gleich morgens mit folgenden Informationen:
    • Wie lange sind Sie nach eigener erster Einschätzung erkrankt? Dieser Hinweis kann ggf. nach der Konsultaions eines Arztes angepasst werden. Trotzdem ist es für die Vertretungsplanung wichtig und hilfreich, wenn Sie selbst schon eine erste grobe Einschätzung liefern können.
    • Gibt es Aufgaben oder Termine, die in Ihrer Abwesenheit zu bearbeiten sind? Ggf. hat ihre vorgesetzte Person hierzu auch Sachstandsfragen, die Sie - wenn möglich - bitte noch aufnehmen und klären sollten.
    • Denken Sie bitte daran einen Abwesenheitsassistenten einzuschalten und ggf. Ihr Telefon umzustellen / umstellen zu lassen.
  • Ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie sich max. 3 Kalendertage (keine Werktage, das Wochenende und freie Teilzeit-Tage zählen hier mit!) krank melden.
  • Der Krankenschein wird nun vom Arzt elektronisch an die Krankenkasse versandt und die Personalabteilung fragt digital regelmäßig nach ihrer Bescheinigung. Aktuell gibt es hier immer noch und immer wieder Störungen, so dass sich dieser Prozess leider ziehen kann. Wir bitten hier um Verständnis, da wir leider auch nichts an diesem neuen Prozess ändern können!


     während des Dienstes / der Arbeit:

  • für Mitarbeitende, die an der Zeiterfassung teilnehmen:
    • innerhalb der Rahmenarbeitszeit (09.30 bis 12.00 Uhr) -> Meldung bei vorgesetzter Person und der Personalabteilung, ggf. kurze Übergabe der anstehenden Aufgaben & Termine. Der Tag gilt als Krankheitstag.
    • außerhalb der Rahmenarbeitszeiten (nach 12.00 Uhr) -> Meldung bei vorgesetzter Person, Personalabteilung kann auch erst am Folgetag informiert werden, wenn die AU andauert. Dieser Tag gilt nicht als Krankheitstag.
  • für Mitarbeitende, die nicht an der Zeiterfassung teilnehmen (in der Regel akademisches Personal und Drittmittelbeschäftigte):
    • Meldung bei vorgesetzter Person, Personalabteilung kann auch erst am Folgetag informiert werden, wenn die AU andauern sollte. Dieser Tag gilt nicht als Krankheitstag.


b) Erkrankung des Kindes:

  • sobald dies absehbar ist, erfolgt die Meldung bei der vorgesetzten Person und der Personalabteilung
  • Übergabe der Aufgaben & anstehenden Termine an vorgesetzte Person sollte erfolgen (Abwesenheitsnotiz und ggf. Telefon umstellen lassen)
  • Übermittlung des „Kind-Krank-Scheins“ (Ausstellung durch Kinderarzt) an die Personalabteilung
  • Achtung: Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung in eigener Sache ohne Krankenschein bis zu 3 Kalendertagen bei der Erkrankung eines Kindes ist nicht möglich und stellt einen Entgeltfortzahlungsbetrug dar!


c) Erkrankung im Erholungsurlaub / am Gleittag:

  • unverzügliche Meldung an die Personalabteilung, ggf. auch vorgesetzte Person
  • Es muss zwingend ein Arzt aufgesucht werden, da ein Krankenschein erforderlich ist; hier können keine Karenztage geltend gemacht werden.
  • zügige Übermittlung des Krankenscheins an die Personalabteilung, dann erfolgt eine Gutschrift des Erholungsurlaubes
  • Sollte die Arbeitsunfähigkeit über den Urlaub hinausgehen, ist selbstverständlich eine Information an die vorgesetzte Person sowie Klärung der anstehenden Arbeiten und Termine erforderlich.
  • Achtung: Gleittage sind kein Erholungsurlaub und können bei Krankheit nicht gutgeschrieben werden! Die Stunden verfallen dann. Hierzu gibt es Rechtsprechung an die sich die Personaldienststellen halten müssen.



Urlaub / Freistellung

Die Buchung von Urlaub erfolgt für alle Statusgruppen über das HIS QIS System! Bitte beachten Sie, dass Sie erst den Resturlaub verbuchen und anschließend den Erholungsurlaub nutzen.

Für tarifbeschäftigtes Personal möchte ich auf die Regelungen des Tarifvertrages verweisen: Der Tarifvertrag (TV-L) sieht unter Abschnitt IV die Möglichkeiten von Urlaub und Arbeitsbefreiung vor. Geregelt sind hier folgende Urlaubs-/Freistellungsarten:

  • gem. § 26 TV-L der Erholungsurlaub: Das ist der bekannte Jahresurlaub, der bei einer 5-Tage-Woche 30 Tage beträgt.
  • gem. § 27 TV-L der Zusatzurlaub: Hier geht es um Urlaub bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit oder Nachtarbeit. Außerdem wird Bezug auf die landesrechtlichen Regelungen für die Beamten genommen.
  • gem. § 28 TV-L der Sonderurlaub: Eine Freistellung aus wichtigem Grund über einen längeren Zeitraum ohne Bezüge ist hier geregelt.
  • gem. § 29 TV-L die Arbeitsbefreiung: Unter der Arbeitsbefreiung (mit und ohne Bezüge) wird dann die Freistellung für besondere Situationen verstanden, z.B. Umzug aus dienstlichem Grunde oder Tod des Ehegatten. Unter Abs. 3 kann hier in dringenden sonstigen Fällen Arbeitsbefreiung gewährt werden. Hierbei handelt es sich um individuelle Einzelfälle, die mit Ermessen unterlegt einher gehen und auch als Einzelfälle geprüft werden. Eine pauschale Aussage hierzu ist daher nicht möglich.

Nochmal davon zu unterscheiden sind Sabbaticals (Formen der Teilzeitarbeit) und Bildungsurlaube sowie Möglichkeiten, die das Familienpflegezeitgesetz unterbreitet.

Sollten Sie kurz- oder langfristig geplanten Freistellungsbedarf haben (z.B. akute Pflegesituation oder eine längere "Auszeit") wenden Sie sich möglichst zeitnahe an die Personalabteilung, damit wir eine passende Lösung für Sie finden können!


Für verbeamtetes Personal verweise ich auf die gesetzlichen Regelungen in der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung sowie der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg. Auch hier finden sich ähnliche Regelungen wie im Tarifbereich! Für das professorale Personal müssen auch die Regelungen im Brandenburgischen Hochschulgesetz, insbesondere § 44, Beachtung finden. 



 

Kontakt


Fragen zu aktuellen Themen  richten Sie gerne an:


personal@hnee.de     


Sprechzeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag

​​​​​​​09:30 bis 12:00 Uhr 


Stadtcampus, Haus 2

3. Stock