Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
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Krankheitsmeldung

Der Herbst steht vor der Tür und daher wollen wir noch mal an das Prozedere zur Krankmeldung erinnern; dies gilt für sonstiges und akademisches Personal unabhängig vom Status und auch für Drittmittelmitarbeiter*innen. Professorales Personal muss sich ebenfalls bei der Personalabteilung krank melden, nur wäre hier sicher die Einbindung des Dekanats sinnvoll, um die Lehrvertretung zu organisieren.


a) Eigene Erkrankung:

Vor Dienst-Antritt:

• grundsätzlich Meldung bei vorgesetzter Person und der Personalabteilung (personal@hnee.de) bis spätestens 09.30 Uhr / oder erstem Termin an diesem Tag mit folgenden Informationen:

  • bis wann hält die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich an
  • wird bereits ein Arzt aufgesucht oder noch nicht
  • für vorgesetzte Person (kann auch bilateral erfolgen): Übergabe der anstehenden Aufgaben

• ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung max. 3 Kalendertage (keine Werktage, das Wochenende und freie Teilzeit-Tage zählen hier mit!)

• Krankenschein ist im Original sofort nach Ausstellung an die Personalabteilung zu senden

während des Dienstes/der Arbeit:

• innerhalb der Rahmenarbeitszeit (09.30 bis 12.00 Uhr) -> Meldung bei vorgesetzter Person und der Personalabteilung, ggf. kurze Übergabe der anstehenden Aufgaben & Termine. Der Tag gilt als Krankheitstag.

• außerhalb der Rahmenarbeitszeiten (nach 12.00 Uhr) -> Meldung bei vorgesetzter Person, Personalabteilung kann auch erst am Folgetag informiert werden, wenn die AU andauert. Dieser Tag gilt nicht als Krankheitstag.


b) Erkrankung des Kindes:

• sobald dies absehbar ist, erfolgt die Meldung bei der vorgesetzten Person und der Personalabteilung

• Übergabe der Aufgaben & anstehenden Termine an vorgesetzte Person sollte erfolgen

• Übermittlung des „Kind-Krank-Scheins“ (Ausstellung durch Kinderarzt) an die Personalabteilung

• Achtung: Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung in eigener Sache ohne Krankenschein bis zu 3 Kalendertagen bei der Erkrankung eines Kindes ist nicht möglich und stellt einen Entgeltfortzahlungsbetrug dar!


c) Erkrankung im Erholungsurlaub:

  • unverzügliche Meldung an die Personalabteilung, ggf. auch vorgesetzte Person
  • Es muss zwingend ein Arzt aufgesucht werden, da ein Krankenschein erforderlich ist; hier können keine Karenztage geltend gemacht werden.
  • zügige Übermittlung des Krankenscheins an die Personalabteilung, dann erfolgt eine Gutschrift des Erholungsurlaubes
  • Sollte die Arbeitsunfähigkeit über den Urlaub hinausgehen, ist selbstverständlich eine Information an die vorgesetzte Person sowie Klärung der anstehenden Arbeiten und Termine erforderlich.
  • Achtung: Gleittage sind kein Erholungsurlaub und können bei Krankheit nicht gutgeschrieben werden!


Coronabedingte Ausweitung des Anspruches auf Kinderkrankengeld

Nach § 45 Abs. 2a S. 1 SGB V hat auch für das Jahr 2022 jeder gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind jeweils 30 Tage statt regulär 10 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld (maximal 65 Tage). Alleinerziehende haben pro Kind 60 Tage statt regulär 20 Tage (maximal 130 Tage) einen Anspruch. Dieser erweiterte Anspruch gilt nun auch für das gesamte Kalenderjahr 2022.

Für die pandemiebedingte Kinderbetreuung gilt dann Folgendes: Wie auch für das Jahr 2021 haben Eltern unabhängig von einer Erkrankung des Kindes einen Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Fällen, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist (§ 45 Abs. 2a S. 3 SGB V). Dieser Anspruch bestand zunächst nur bis zum 23. September 2022 und wurde nunmehr ebenfalls verlängert bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022. Ab dem 1. Januar 2023 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld dann wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf.

Für privat Versicherte oder Kinder, die privat versichert sind, gelten ähnliche Regelungen: Die außertariflichen Regelung für das Jahr 2022 für Beschäftigte, die nicht gesetzlich versichert oder deren Kinder nicht familienversichert sind, gilt auch hier weiter. In Anlehnung des § 45 Abs. 2a S. 1 und S. 2 SGB V werden im Jahr 2022 für Beschäftigte, die nicht gesetzlich versichert sind oder deren Kinder nicht gem. § 10 SGB V familienversichert sind, außertariflich Freistellungen zur Kinderbetreuung gewährt. Da hierbei das Entgelt zu 100 % weitergezahlt werden soll, ist die Anzahl der Freistellungstage entsprechend zu kürzen. Für das Kalenderjahr 2022 werden außertariflich in Anlehnung an den Anspruch aus § 45 Abs. 2a S. 1 und S. 2 SGB V für jedes Kind bis zu 27 Arbeitstage unter (voller) Fortzahlung des Entgelts, alleinerziehenden Tarifbeschäftigten bis zu 54 Arbeitstage gewährt. Freistellungsansprüche gem. § 29 TV-L werden angerechnet.


Urlaub / Freistellung

Die Freischaltung des neuen Urlaubsjahres 2023 erfolgt am 12.12.2022. Die Urlaubszeiten zwischen Weihnachten und Neujahr können jedoch schon gebucht werden. Bitte beachten Sie, dass zuvor der Resturlaub zu nutzen ist, sollte noch welcher vorhanden sein.

Ferner wurden vermehrt Fragestellungen zum Thema Arbeitsbefreiung an die Personalabteilung herangetragen.

Der Tarifvertrag (TV-L) sieht unter Abschnitt IV die Möglichkeiten von Urlaub und Arbeitsbefreiung vor. Geregelt sind hier folgende Urlaubs-/Freistellungsarten:

  • gem. § 26 TV-L der Erholungsurlaub: Das ist der bekannte Jahresurlaub, der bei einer 5-Tage-Woche 30 Tage beträgt.
  • gem. § 27 TV-L der Zusatzurlaub: Hier geht es um Urlaub bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit oder Nachtarbeit. Außerdem wird Bezug auf die landesrechtlichen Regelungen für die Beamten genommen.
  • gem. § 28 TV-L der Sonderurlaub: Eine Freistellung aus wichtigem Grund über einen längeren Zeitraum ohne Bezüge ist hier geregelt.
  • gem. § 29 TV-L die Arbeitsbefreiung: Unter der Arbeitsbefreiung (mit und ohne Bezüge) wird dann die Freistellung für besondere Situationen verstanden, z.B. Umzug aus dienstlichem Grunde oder Tod des Ehegatten. Unter Abs. 3 kann hier in dringenden sonstigen Fällen Arbeitsbefreiung gewährt werden. Hierbei handelt es sich um individuelle Einzelfälle, die mit Ermessen unterlegt einher gehen und auch als Einzelfälle geprüft werden. Eine pauschale Aussage hierzu ist daher nicht möglich.

Nochmal davon zu unterscheiden sind Sabbaticals (Form der Teilzeit) und Bildungsurlaube sowie Möglichkeiten, die das Familienpflegezeitgesetz unterbreitet.

Sollten Sie kurz- oder langfristig geplanten Freistellungsbedarf haben (z.B. akute Pflegesituation) wenden Sie sich möglichst zeitnahe an die Personalabteilung, damit wir eine passende Lösung finden können!


Energiepreispauschale

Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale über den Hauptarbeitgeber (Steuerklasse 1 bis 5) zur Auszahlung gebracht und versteuert, unterliegt aber nicht der Sozialversicherung - dies gilt auch für Studenten. Weiter Informationen finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

 

Kontakt


Fragen zu aktuellen Themen  richten Sie gerne an:


personal@hnee.de     


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Montag, Dienstag und Donnerstag

​​​​​​​09:30 bis 12:00 Uhr 


Stadtcampus, Haus 2

3. Stock